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Hier geben wir Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen von Mandanten. Für Ihre individuelle Frage stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund stegiger Änderungen von Gesetzen und Verordnungen keine Gewähr für die Aktualität sowie pauschale Richtigkeit der Antworten geben können.
Was ist beim privaten Autokauf in einem anderen EG-Land steuerlich zu beachten?
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Falls sich der private Käufer (als solcher gilt auch ein Unternehmer, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich erwirbt) für den Erwerb eines neuen Autos in einem anderen EG-Land entschieden hat, ergeben sich steuerliche Pflichten, die er nach dem Kauf zu erfüllen hat. >>mehr
Wir sind beide berufstätig. Können wir Kinderbetreuungskosten geltend machen?
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Der Kinderbetreuungsfreibetrag (§ 33c EStG) wurde ab dem 01.01.2000 gestrichen. Stattdessen gibt es ab 01.01.2000 für Kinder unter 16 Jahren einen sog. Betreuungsfreibetrag i. H. v. 1.548 Euro jährlich, der zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt wird.
Der Betreuungsfreibetrag wird ab 2000 in die Vergleichsrechnung Kindergeld/Kinderfreibetrag mit einbezogen. Die Vergleichsrechnung wird bei der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Der Betreuungsfreibetrag kommt also beim Lohnsteuerabzug im laufenden Kalenderjahr nicht zum Zuge.Zu beachten ist, dass der Betreuungsfreibetrag unabhängig davon gilt, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht und ob sie die Betreuungsleistung selbst erbringen oder mit Unterstützung anderer.
Welche Belege können zum 1.1.2008 entsorgt werden?
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Welche steuerlich relevanten Unterlagen, die nicht mehr im Rahmen einer Prüfung vom Finanzamt benötigt werden, ab dem 1.1.08 vernichtet werden können, erfahren Sie in dieser Aufstellung.
Wieso muss ich Säumniszuschläge beim Finanzamt entrichten und wie hoch sind diese?
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Steuerzahlungen sind grundsätzlich spätestens am Fälligkeitstag zu leisten. Für die Frage, ob eine Zahlung rechtzeitig entrichtet wurde, ist der Einzahlungstag maßgeblich. Als Einzahlungstag gilt z. B.
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts der Tag, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird,
- bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks an das Finanzamt seit 1.1.2007 erst der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Finanzamt
Werden Steuern, zurückzuzahlende Steuervergütungen oder Haftungsschulden nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v. H. des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages. Das Gesetz toleriert jedoch eine geringfügige Fristüberschreitung von drei Tagen. Diese drei Tage sind die "Zahlungsschonfrist". Diese Schonfristregelung gilt jedoch nicht für Scheckzahlungen. Bitte bedenken Sie auch, dass Sie bei verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Ihrer Steuern mit Unannehmlichkeiten in Form einer Mahnung oder Ankündigung der Vollstreckung oder mit dem Tätigwerden der Vollstreckungsstelle rechnen müssen. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren schützt zuverlässig vor Säumniszuschlägen (Kontodeckung bei Fälligkeit vorausgesetzt), weil als Einzahlungstag der Fälligkeitstag gilt, wenn durch das Finanzamt Zahlungen von Ihrem Konto abgebucht werden.
Warum habe ich vom Arbeitgeber statt meiner Lohnsteuerkarte nur einen "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung" erhalten?
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Bis 2003 hat Ihnen der Arbeitgeber in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (oder mit fest verbundener Lohnsteuerbescheinigung) zurückgegeben. Seit 2004 hat sich das in den meisten Fällen geändert, da aus Vereinfachungsgründen die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt wurde. Dies bedeutet: - Grundsätzlich entfallen die manuellen Eintragungen Ihres Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte oder der "Aufkleber";
- Der Arbeitgeber hat die Daten durch Datenfernübertragung unmittelbar an die Finanzverwaltung zu übermitteln (die Daten stehen dem Finanzamt für den Fall Ihrer Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung).
- Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Daten durch einen Papierausdruck oder in elektronischer Form mitzuteilen, damit Sie informiert sind. Der Papierausdruck ist für Sie bestimmt und braucht nicht beim Finanzamt eingereicht zu werden.
- Bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung übernehmen Sie die in der Anlage N abgefragten Daten nunmehr aus diesem Ausdruck, so wie Sie dies bisher von der Lohnsteuerkarte her gewohnt sind. Zusätzlich ist die sog. eTIN (Ordnungsmerkmal) mit in die Anlage N zu übertragen. Auch die eTIN finden Sie auf dem Ausdruck.
Bei der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 möglichen vereinfachten Einkommensteuererklärung sollten Sie aber - zur Vermeidung von Rückfragen - eine Ablichtung des Papierausdrucks Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Eine "leere" Lohnsteuerkarte darf Ihnen der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr aushändigen. Der Arbeitgeber kann solche leeren Lohnsteuerkarten vernichten. Enthält die Lohnsteuerkarte jedoch eine Lohnsteuerbescheinigung (manuell oder "Aufkleber") von einem früheren Arbeitgeber, so hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Lohnsteuerkarte wie bisher herauszugeben.
Können Privatpersonen Handwerksrechnungen von der Steuer absetzen?
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Nach den mit Wirkung ab 1.1.2006 verbesserten Abzugsmöglichkeiten können Privatpersonen bis zu 20 Prozent des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung für Modernisierungs-, Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, maximal aber 600 Euro, von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören unter anderem: - Streichen und Tapezieren von Wänden
- Beseitigung kleinerer Schäden
- Verlegen von Teppichboden
- Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen)
- Modernisierung des Badezimmers
- Austausch von Fenstern
- Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung kleinerer Reparaturen
Hierunter fallen auch Aufwendungen für Leistungen auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten.
Steuerlich berücksichtigt werden können aber nur die Arbeitskosten des Handwerkers, nicht dagegen Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren.Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird. Barzahlungen sind nicht begünstigt.Außerdem darf es sich bei den Handwerkerleistungen nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handeln. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (keine "Doppelbegünstigung").Die Förderung wird nur für Leistungen und darauf entfallende Zahlungen gewährt, die nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Grundsätzlich ist die Förderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen, kann aber auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden.
Wie wird ein Fahrtenbuch korrekt geführt?
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Vorgaben für das Führen eines Fahrtenbuches festgelegt.Folgende Grundregeln sind zu beachten: - lose Notizzettel reichen nicht aus
- die Führung muss zeitnah und fortlaufend erfolgen
- es ist eine geschlossene Form der Aufzeichnung erforderlich, so dass Änderungen, Streichungen und Ergänzungen erkennbar sind
- Ausdrucke aus Tabellenkalkulationsprogrammen sind nicht ordnungsgemäß
- zwingend bei beruflichen Reisen sind die Angaben: Datum, Reiseziel, aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner bzw. Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand
- ein Verweis auf andere Unterlagen ist unzulässig
Neben dem manuell geführten Fahrtenbuch sind auch elektronische Fahrtenbücher zulässig, die fest in das Fahrzeug installiert sind und alle notwendigen Informationen speichern.
Was sind Erholungsbeihilfen?
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Erholungsbeihilfen sind Sonderzuwendung für Arbeitnehmer, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können
Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die Beihilfen zu Erholungszwecken (z. B. anlässlich eines Urlaubs) verwendet. Der Arbeitgeber sollte deshalb eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers zu den Akten nehmen und die Erholungsbeihilfe zeitnah zum genommenen Urlaub des Arbeitnehmers abrechnen/ auszahlen.
2. Die Erholungsbeihilfe wird durch den Arbeitgeber pauschal versteuert (25 % pauschale Lohnsteuer).
3. Die Erholungsbeihilfe darf pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr den Betrag in Höhe von 156,00 € für den Arbeitnehmer selbst, 104,00 € für dessen Ehegatten und je 52,00 € für jedes Kind nicht überschreiten (Beispiel: Der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kinder beträgt demnach 364,00 €).
4. Die Umwandlung von tariflichem oder vertraglichem Entgelt (laufender Lohn/Gehalt, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) in Erholungsbeihilfe ist nicht möglich.
Für weitere Erläuterungen hierzu steht Ihnen Ihr Lohnsachbearbeiter gerne zur Verfügung.
Was sind "haushaltsnahe Dienstleistungen"?
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Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen von Handwerksbetrieben, die anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können. Hierzu zählen: - Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Gebühr für Schornsteinfeger
- Gebühr für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
- Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Modernisierung des Badezimmers
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen(z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)
- Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -röhren
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